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   OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22   

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https://dejure.org/2022,39099
OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22 (https://dejure.org/2022,39099)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2022 - 15 W 3/22 (https://dejure.org/2022,39099)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 15 W 3/22 (https://dejure.org/2022,39099)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 06.03.2019 - 10 W 192/18

    Zustellung von einstweiligen Verfügungen betreffs der Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
    Auf gerichtliche Verfahren vor deutschen Gerichten, die sich nicht auf solche " rechtswidrigen Inhalte " im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG, sondern auf sonstige Inhalte beziehen, kann die Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG nicht erstreckt werden (so auch KG, Beschl. v. 6.3.2019 - 10 W 192/18, NJW 2019, 2624; LG Berlin, Hinweis v. 12.10.2021 - 27 O 399/21, n.v. = Anlage 1, Bl. 62 OMH; tendenziell auch schon, im Ergebnis aber offen lassend noch Senat, Beschl. v. 16.11.2021 - 15 W 64/21, juris [mit unzutreffendem Datum]).

    Jedoch wurde bereits bei der Einführung des NetzDG die sog. Overblocking-Thematik diskutiert und es sind im Zusammenhang mit dieser Diskussion dann im Schrifttum schon früh explizite Regelungen vorgeschlagen worden, die u.a. die Zustellungsbevollmächtigung in - wohl allen (?) - diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren regeln sollten (vgl. etwa Peukert , MMR 2018, 572, 575/578: "An diese Person können Zustellungen ... in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und der Löschung oder Sperrung rechtmäßiger Inhalte bewirkt werden" ; dem folgend Höch , NJW 2019, 2624, 2626).

    In der Einzelnormbegründung zu § 5 NetzDG (vgl. BT-Drs. 19/18792, 54) wurde dann u.a. auf die Entscheidung des Senats vom 11.1.2019 (15 W 59/18 und 15 W 1/19) und die - dieser folgenden - Entscheidung des Kammergerichts vom 6.3.2019 (10 W 192/18, NJW 2019, 2624) Bezug genommen sowie auf die Streitfrage, ob die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. dahin auszulegen sei, dass auch Verfahren erfasst seien, in welchen "spiegelbildlich" entscheidungserheblich geltend gemacht werde, dass keine rechtswidrigen Inhalte vorliegen, wie dies etwa bei Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder - "mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte" - gesperrter Accounts wegen aus Sicht der Nutzer zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte der Fall sein kann.

  • LG Bonn, 07.02.2022 - 9 O 202/21
    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
    Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 30.11.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.11.2021 (9 O 202/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 1.12.2021 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 17.9.2021 zurückgewiesen.

    Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 30.11.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.11.2021 (9 O 202/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 1.12.2021 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 17.9.2021 zurückgewiesen.

    Die Schuldnerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.11.2021 (9 O 202/21) aufzuheben und den Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin zurückzuweisen.

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
    Das gilt aber ungeachtet der Frage eines Vertretenmüssens in solchen Fällen nicht bei einer - wie hier - gerade nicht verkündeten Beschlussverfügung, die vor der Zuwiderhandlung wirksam zuzustellen ist (siehe etwa BGH, Beschl. v. 8.12.2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn.13; MüKo-ZPO/ Gruber , 6. Aufl. 2020, § 890 Rn. 16; Sturhahn , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 890 Rn. 18, 28 m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07

    Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
    Zwar wird eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung schon mit der Verkündung des Urteils sofort wirksam und ist vom Schuldner daher im Grundsatz bereits ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie nur - wie üblich - die Ordnungsmittelandrohung enthält; die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen wie die Zustellung müssen dann erst bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses vorliegen (BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 115/07, GRUR 2009, 890 Rn. 10 ff.; BeckOK-ZPO/ Stürner , Ed. 43, § 890 Rn. 28).
  • OLG Köln, 16.11.2021 - 15 W 64/21

    Sperrung eines Accounts in einem sozialen Netzwerk Keine abstrakten

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
    Auf gerichtliche Verfahren vor deutschen Gerichten, die sich nicht auf solche " rechtswidrigen Inhalte " im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG, sondern auf sonstige Inhalte beziehen, kann die Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG nicht erstreckt werden (so auch KG, Beschl. v. 6.3.2019 - 10 W 192/18, NJW 2019, 2624; LG Berlin, Hinweis v. 12.10.2021 - 27 O 399/21, n.v. = Anlage 1, Bl. 62 OMH; tendenziell auch schon, im Ergebnis aber offen lassend noch Senat, Beschl. v. 16.11.2021 - 15 W 64/21, juris [mit unzutreffendem Datum]).
  • OLG Köln, 11.01.2019 - 15 W 59/18
    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
    In der Einzelnormbegründung zu § 5 NetzDG (vgl. BT-Drs. 19/18792, 54) wurde dann u.a. auf die Entscheidung des Senats vom 11.1.2019 (15 W 59/18 und 15 W 1/19) und die - dieser folgenden - Entscheidung des Kammergerichts vom 6.3.2019 (10 W 192/18, NJW 2019, 2624) Bezug genommen sowie auf die Streitfrage, ob die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. dahin auszulegen sei, dass auch Verfahren erfasst seien, in welchen "spiegelbildlich" entscheidungserheblich geltend gemacht werde, dass keine rechtswidrigen Inhalte vorliegen, wie dies etwa bei Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder - "mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte" - gesperrter Accounts wegen aus Sicht der Nutzer zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte der Fall sein kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2023 - 13 B 381/22

    Gegenvorstellungsverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz teilweise nicht

    Letzteres ablehnend etwa Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 30. April 2019, - Rs. C-390/18 "Airbnb" -, juris, Rn. 130 ff.; EU-Kommission, KOM (2003) 259 endg., S. 5 (bzgl. auf Kategorien von Finanzdienstleistungen abzielende allgemeine Maßnahmen); OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 15 W 3/22 -, n. v.; ablehnend auch die überwiegende Ansicht im Schrifttum, siehe etwa Weller, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 38. Ed., Stand: 01.02.2021, § 3 TMG Rn. 32, m. w. N; Liesching, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 16, m. w. N.; wohl auch Eifert, in: Eifert/Gostomzyk, Netzwerkrecht, 2018, 9 (23 f.), der im Zusammenhang mit den bereichsspezifischen Anforderungen des NetzDG für soziale Netzwerke ab einer bestimmten Größe von einem "kalkulierten Verstoß" gegen die E-Commerce-Richtlinie spricht.
  • OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22

    Löschung eines Kommentars auf der Plattform 'facebook'

    Mit Blick auf die besondere Interessenlage in sog. sozialen Netzwerken, bei denen der Betroffene mit seinen individuellen Kontakten und Vernetzungen regelmäßig keine (zumutbare) Möglichkeit hat, kurzfristig auf andere Anbieter auszuweichen, und mit Blick auf den Umstand, dass Auslandszustellungen an die Verfügungsbeklagte die Gewährung von Eil-Rechtsschutz noch innerhalb des aktuell laufenden Nutzungsentzugs oft fast unmöglich machen (zur fehlenden Anwendbarkeit des § 5 NetzDG zuletzt Senat, Beschl. v. 14.2.2022 - 15 W 3/22, zur Veröffentlichung bestimmt, anhängig beim BGH unter I ZB 10/22), ist aus Sicht des Senats jedenfalls die Titulierung (nur) von Unterlassungsansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchaus gerechtfertigt.
  • LG Bonn, 07.02.2022 - 9 O 202/21
    Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte unter dem 30.11.2021 sofortige Beschwerde eingelegt, über die nach Nichtabhilfe durch die Kammer vom 01.12.2021 vom Oberlandesgericht Köln zum Aktenzeichen 15 W 3/22 noch nicht entschieden ist.
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